Public Health Portal
Datenübermittlung sicher und nutzerfreundlich
Das Public-Health-Portal wurde im Frühjahr 2022 eingerichtet und umfasst inzwischen mehrere „Meldearten“. Nach der Registrierung auf einer dafür eingerichteten Website können Einrichtungen ihre Meldedaten schnell, unkompliziert und datenschutzkonform an das zuständige Gesundheitsamt .
Melder haben eine jeweils für sie angepasste Weboberfläche, die sie dabei unterstützt, Daten manuell oder via Dateiupload zu senden. Über mehrere Verschlüsselungsstufen werden die Daten schließlich an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet, die im System dann auf diese zugreifen und sie exportieren können. Meldungen zu unterschiedlichen Meldearten können durch die Melder mit ein- und demselben Zugang zum System abgegeben werden, eine Mehrfachregistrierung ist nicht notwendig.
Da die Public Health RLP den kompletten Prozess von der Datenerfassung, über den Meldeweg bis hin zur Auswertung und dem Reporting begleitet, kann sie sicherstellen, dass alle Ansprüche, vom Melder über Behörden, zum Datenschutz bis hin zu Forschung und Politik berücksichtigt bzw. erfüllt werden.
Ein Portal für verschiedene Meldearten
Gerade im Gesundheitswesen müssen Einrichtungen, beispielsweise Krankenhäuser, verschiedene Meldepflichten erfüllen. Das modulare Public Health Portal umfasst bereits verschiedene Meldearten und ist flexibel ausbaubar. Auch die Implementierung anderer Meldewege ist möglich. Für die Melder bedeutet dies, dass sie nur einen Zugang benötigen um den geltenden Meldepflichten nachzukommen.
Folgende Meldearten werden bzw. wurden bisher durch das Public-Health-Portal umgesetzt:
In Rheinland-Pfalz entnehmen 15 Kläranlagen zweimal wöchentlich Proben, woraus im diagnostischen Labor die Corona-Virenlast und mindestens zweimal im Monat die vorherrschenden COVID-19-Virenvarianten ermittelt werden.
Die Daten zu den Proben sowie die vom Labor ermittelten Werte werden im System erfasst. Im Public Health Monitor werden diese Daten als Reporting und in Form von Diagrammen zur Verfügung gestellt und an die definierten Stakeholder übermittelt, unter anderem das Umweltbundesamt, das Landesuntersuchungsamt oder das Fraunhofer Institut.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass von allen Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Impfnachweis über eine Masernimpfung vorliegt, sobald sie in einer Bildungs-, Pflege- oder Betreuungseinrichtungen aufgenommen werden. Diese Pflicht besteht auch für in diesen Einrichtungen beschäftigte Personen.
Seit Herbst 2022 sind die aufnehmenden Einrichtungen verpflichtet, alle Personen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden, wenn kein entsprechender Nachweis vorliegt. In Rheinland-Pfalz geschehen diese Meldungen über das Public-Health-Portal.
Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens mussten von März bis einschließlich Dezember 2022 nachweisen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder von einer COVID-19-Erkrankung genesen waren. Lag dem Arbeitgeber kein entsprechender Nachweis vor, mussten die Personen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Die zuständigen Einrichtungen nahmen die entsprechenden Meldungen über das Portal vor. Bis zum Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurden so Daten von mehr als 14.000 Personen digital an die Gesundheitsämter übermittelt.